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Satzung

der DeGEval - Gesellschaft für Evaluation e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.         Der Verein führt den Namen DeGEval - Gesellschaft für Evaluation. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2.         Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

3.         Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Aufgaben

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.         Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Berufsbildung im Bereich der Evaluation.

3.         Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben:

  • Unterstützung und Verbesserung von Theorie, Praxis, Methoden, Verständnis und Nutzbarmachung von Evaluation und ihres Beitrags zur öffentlichen Meinungsbildung.
  • Einführung, Aktualisierung und Unterstützung eines kontinuierlichen Entwicklungsprozesses von Evaluationspraxis und -standards, der die Interessen der Nutzer:innen, der Betroffenen und der Evaluator:innen unterstützt.
  • Die Steigerung der Akzeptanz für Evaluationen durch angemessene Prinzipien bei der Vorgehensweise.
  • Repräsentation und Verbreitung professioneller Evaluationsstandards nach außen.
  • Unterstützung des Austauschs zwischen Mitgliedern mit ähnlichen Evaluationsinteressen und zwischen verschiedenen Evaluationstraditionen und -disziplinen.
  • Verbesserung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Evaluation.
  • Förderung von Forschung über Evaluation.
  • Förderung des internationalen Austauschs mit anderen Evaluationsvereinigungen.

4.         Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.         Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

6.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.         Mitglieder des Vereins können werden

  • juristische Personen,
  • natürliche Personen,

die nach Vorbildung, Erfahrung und Leistung in Wissenschaft und Praxis geeignet sind, die Durchführung der Aufgaben des Vereins zu fördern.

2.         Über die Aufnahme als Mitglied beschließt der Vorstand.

3.         Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit drei Monaten Frist zum Jahresende oder Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss tritt mit der Zustellung des Beschlusses an das ausgeschlossene Mitglied in Kraft. Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

4.         Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von den bis zum Datum des Ausscheidens bestehenden Verpflichtungen.

5.         Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.         die Mitgliederversammlung.

2.         der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

1.        Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands
  • Empfehlungen an den Vorstand zur Aufstellung des Forschungs- und wissenschaftlichen Veranstaltungsprogramms
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Wahl der Rechnungsprüfer:innen
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • Beschlussfassung über Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Vereinsordnungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

2.         Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 20% der Mitglieder dieses beantragen.

3.         Eine Mitgliederversammlung kann in Präsenz, online oder hybrid stattfinden. Der Vorstand entscheidet über das Format der Durchführung der Mitgliederversammlung (in Präsenz, online oder hybrid). Kommt ein elektronisches Abstimmungsverfahren zur Anwendung, ist zu gewährleisten, dass die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) eingehalten werden.

4.         Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einzuberufen.

5.         Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer bzw. von der Schriftführerin und dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Vorstands oder dem Vertreter bzw. der Vertreterin zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

6.         Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

7.         Details zu Einberufung, Ablauf, Anträgen, Abstimmungen und Wahlen sind in der Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung und in der Wahlordnung festgelegt.

§ 6 Vorstand

1.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt mit der Mehrheit ihrer Stimmen den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, seinen bzw. ihren Vertreter und weitere Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.

2.         Die Amtsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; sie endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Die Wahl von zusätzlichen Vorstandsmitgliedern in der laufenden Amtsperiode ist möglich.

3.         Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin gewählt werden.

4.         Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Weise, dass jeweils der oder die Vorsitzende und sein:e bzw. ihr:e Stellvertreter:in gemeinsam oder einer von beiden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.

5.         Der Beschlussfassung durch den Vorstand unterliegen

  • die Aufstellung und Kontrolle des Forschungs- und wissenschaftlichen Veranstaltungsprogramms entsprechend den Aufgaben nach § 2,
  • die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
  • Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter:innen,
  • Entwicklung von Vereinsordnungen zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung.

6.         Mindestens zweimal im Jahr findet eine Vorstandssitzung statt, zu der der oder die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein:e bzw. ihr:e Vertreter:in, schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit Frist von mindestens drei Wochen einlädt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls diesem Verfahren nicht ein Mitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7.         Beschlüsse sind zu protokollieren, vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden oder dem bzw. der Vertreter:in zu unterzeichnen und den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Einwände sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls dem oder der Vorsitzenden mitzuteilen. Will dieser bzw. diese ihnen nicht Rechnung tragen, beschließt darüber der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.

8.         Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen keine Vergütung. Entstehende Aufwendungen werden in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz ersetzt.

§ 7 Finanzierung

1.         Der Finanzbedarf des Vereins wird durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen Dritter, Beteiligung an geförderten Projekten zur Erreichung der in §2 genannten Ziele und Spenden gedeckt.

2.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die DFG soll die erhaltenen Beträge, wenn möglich, ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke verwenden.

Braunschweig, 26.11.1997

- zuletzt geändert am 27.09.2006 in Lüneburg -

- zuletzt geändert am 13.9.2023 in Magdeburg -
- zuletzt geändert am 19.03.2025 online -